Seminars

Date Topic Location Organizer
29. November 2019 Der Steuerfahndungsfall – Verteidigung von Wirtschaftsunternehmen Frankfurt HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft
20. September 2019 Der Steuerfahndungsfall – Beratung und Verteidigung Berlin ESV-Akademie
17. Mai 2019 Haftung und Verantwortung des Steuerberaters im Strafverfahren Berlin ESV-Akademie
21. November 2018 Verteidigung im Steuerstrafverfahren Frankfurt HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft
19. September 2018 Unternehmen im Visier der Steuerfahndung Saarbrücken Hotel Domicil Leidinger
22. August 2018 Verhalten des Steuerberaters bei Durchsuchung und Beschlagnahme Hachenburg Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz - Bezirksgruppe Rhein-Lahn-Westerwald
07. Dezember 2017 Verteidigung im Steuerstrafrecht Teil 1 Frankfurt HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft
30. November 2017 Verteidigung im Steuerstrafrecht Teil 1 Frankfurt HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft
22. August 2017 Beraterhaftung im insolvenzbedrohten Mandat - Entscheidungsbesprechung zu BGH, Urteil v. 26.01.2017, Az. IX ZR 285/14 Mainz Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz - Bezirksgruppe Mainz
09. November 2016 Steuerstrafrecht im Unternehmen Frankfurt HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaf
20. Mai 2016 Tax Compliance - Steuerrechtliche Verantwortung der Unternehmen Barcelona DACH
04. November 2015 Steuerstrafrechtliche Verantwortung im Unternehmen Frankfurt am Main HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft
28. April 2015 Die reformierte Selbstanzeige München Otto Schmidt Verlag
23. April 2015 Die reformierte Selbstanzeige Düsseldorf Otto Schmidt Verlag
21. April 2015 Die Verschärfung der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung Frankfurt am Main HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft
16. April 2015 Die reformierte Selbstanzeige Hannover Otto Schmidt Verlag
15. April 2015 Die reformierte Selbstanzeige Bremen Otto Schmidt Verlag
31. März 2015 Die reformierte Selbstanzeige Stuttgart Kanzlei Müller Fischer
25. März 2015 Die reformierte Selbstanzeige Mannheim Kanzlei Müller Fischer
24. März 2015 Die reformierte Selbstanzeige Saarbrücken Kanzlei Müller Fischer
18. März 2015 Die reformierte Selbstanzeige Bad Homburg Kanzlei Müller Fischer
17. März 2015 Die reformierte Selbstanzeige Düsseldorf Kanzlei Müller Fischer
10. März 2015 Die reformierte Selbstanzeige Frankfurt am Main Kanzlei Müller Fischer
05. März 2015 Die reformierte Selbstanzeige Hamburg Otto Schmidt Verlag
03. März 2015 Die reformierte Selbstanzeige Köln Kanzlei Müller Fischer
24. Februar 2015 Die reformierte Selbstanzeige Mainz Kanzlei Müller Fischer
08. Dezember 2014 Aktuelle Entwicklungen im Steuer- und Steuerstrafrecht Frankfurt am Main HERA Fortbildungs GmbH der hessischen Rechtsanwaltschaft
14. Dezember 2013 Verteidigung im Steuerstrafverfahren Frankfurt am Main HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft
25. Januar 2013 Steuerfahndung und Betriebsprüfung Köln Verlag Dr. Otto Schmidt KG
18. Januar 2013 Steuerfahndung und Betriebsprüfung Mannheim Verlag Dr. Otto Schmidt KG
17. November 2012 Betriebsprüfung und Steuerfahnungsprüfung Frankfurt am Main HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft
06. Dezember 2011 Die Selbstanzeige im Steuerstrafrecht Frankfurt am Main HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft
26. November 2011 Beratung und Verteidigung im Steuerstrafverfahren Frankfurt am Main HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft
21. September 2011 Die strafbefreiende Selbstanzeige nach dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz Frankfurt am Main HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft
27. November 2010 Praxis Steuerstrafrecht Frankfurt am Main HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft
23. Juni 2010 Betriebsprüfung und Steuerfahnungsprüfung Frankfurt am Main HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft
31. Oktober 2009 Praxis Steuerstrafrecht Frankfurt am Main HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft
29. Juli 2009 Die steuerstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Steuerberaters Neustadt a.d. Weinstraße Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz - Bezirksgruppe Südpfalz
16. Mai 2009 Betriebsprüfung und Steuerfahnungsprüfung Frankfurt am Main HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft
25. Oktober 2008 Beratung und Verteidigung im Zollstrafverfahren Frankfurt am Main HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft
01. September 2008 Verhalten bei Durchsuchung und Beschlagnahme Kaiserslautern Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz - Bezirksgruppe Westpfalz-Nord
25. Juni 2008 Verhalten bei Durchsuchung und Beschlagnahme Neustadt a.d. Weinstraße Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz - Bezirksgruppe Südpfalz
01. April 2008 Die steuerstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Steuerberaters Frankfurt am Main Steuerberaterverband Hessen e.V. - Bezirksgruppe Frankfurt a.M.
12. November 2008 Steuerrecht Aktuell (Teil 4) Frankfurt am Main HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft
03. September 2008 Steuerrecht Aktuell (Teil 3) Frankfurt am Main HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft
13. August 2008 Steuerrecht Aktuell (Teil 2) Frankfurt am Main HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft
19. März 2008 Steuerrecht Aktuell (Teil 1) Frankfurt am Main HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft
04. März 2008 Strafrechtliche und steuerstrafrechtliche Verantwortung des Steuerberaters Hanau Steuerberaterverband Hessen e.V. - Bezirksgruppe Main-Kinzig
04. März 2008 Verhalten bei Durchsuchung und Beschlagnahme Mainz Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz - Bezirksgruppe Mainz
01. Dezember 2007 Beratung und Verteidigung im Steuerstrafverfahren Frankfurt am Main HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft
27. Oktober 2007 Beratung und Verteidigung im Zollstrafverfahren Frankfurt am Main HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft
21. August 2007 Die steuerstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Steuerberaters Darmstadt Steuerberaterverband Hessen e. V. - Bezirksgruppe Darmstadt
24. Mai 2007 Beratung und Verteidigung im Steuerstrafverfahren Frankfurt am Main Steuerakademie - Fortbildungswerk des Steuerberaterverbands Hessen e.V.
21. Mai 2007 Beratung und Verteidigung im Steuerstrafverfahren Kassel Steuerakademie - Fortbildungswerk des Steuerberaterverbands Hessen e.V.
14. November 2007 Steuerrecht Aktuell (Teil 4) Frankfurt am Main HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft
19. September 2007 Steuerrecht Aktuell (Teil 3) Frankfurt am Main HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft
27. Juni 2007 Steuerrecht Aktuell (Teil 2) Frankfurt am Main HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft
02. Mai 2007 Steuerrecht Aktuell (Teil 1) Frankfurt am Main HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft
24. November 2006 Beratung und Verteidigung im Steuerstrafverfahren Mainz Steuerberaterakademie Rheinland-Pfalz
23. November 2006 Beratung und Verteidigung im Steuerstrafverfahren Bad Dürkheim Steuerberaterakademie Rheinland-Pfalz
21. November 2006 Beratung und Verteidigung im Steuerstrafverfahren Koblenz Steuerberaterakademie Rheinland-Pfalz
12. Oktober 2006 Verhalten des Steuerberaters bei Durchsuchung und Beschlagnahme Bad Breisig Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz - Bezirksgruppe Rhein-Ahr
04. Oktober 2006 Aktuelles Steuerrecht Teil 2 Koblenz Rechtsanwaltskammer Koblenz
23. März 2006 Aktuelles Steuerrecht Teil 1 Koblenz Rechtsanwaltskammer Koblenz
05. September 2006 Verhalten des Steuerberaters bei Durchsuchung und Beschlagnahme Frankfurt am Main Steuerberaterverband Hessen e. V. - Bezirksgruppe Frankfurt
13. Dezember 2006 Aktuelles Steuerrecht (Teil 4) Frankfurt am Main HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft
27. September 2006 Aktuelles Steuerrecht (Teil 3) Frankfurt am Main HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft
21. Juni 2006 Aktuelles Steuerrecht (Teil 2) Frankfurt am Main HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft
05. April 2006 Aktuelles Steuerrecht (Teil 1) Frankfurt am Main HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft
29. Oktober 2005 Beratung und Verteidigung im Steuerstrafverfahren Freiburg Rechtsanwaltskammer Freiburg
20. Juli 2005 Anwaltliche Beratung bei Außenprüfung und Steuerfahndung Koblenz Rechtsanwaltskammer Koblenz
05. Juni 2005 Beratung und Verteidigung im Steuerstrafverfahren - Brennpunkte im Steuerstrafrecht Frankfurt am Main HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft
21. Mai 2005 Deutschland und EU schieben Steuerflucht den Riegel vor - Der gläserne Steuerbürger ist Wirklichkeit geworden! Frankfurt am Main HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft
13. November 2004 Deutschland und EU schieben Steuerflucht den Riegel vor! Frankfurt am Main HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft

29. November 2019

20 September 2019

17. Mai 2019

21. November 2018

  • Verteidigung im Steuerstrafverfahren
  • Frankfurt
  • HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft

19. September 2018

  • Unternehmen im Visier der Steuerfahndung
  • Saarbrücken
  • Hotel Domicil Leidinger

22. August 2018

  • Verhalten des Steuerberaters bei Durchsuchung und Beschlagnahme
  • Hachenburg
  • Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz - Bezirksgruppe Rhein-Lahn-Westerwald

07. Dezember 2017

  • Verteidigung im Steuerstrafrecht Teil 1
  • Frankfurt
  • HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft

30. November 2017

  • Verteidigung im Steuerstrafrecht Teil 1
  • Frankfurt
  • HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft

22. August 2017

  • Beraterhaftung im insolvenzbedrohten Mandat - Entscheidungsbesprechung zu BGH, Urteil v. 26.01.2017, Az. IX ZR 285/14
  • Mainz
  • Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz - Bezirksgruppe Mainz

09. November 2016

  • Steuerstrafrecht im Unternehmen
  • Frankfurt
  • HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaf

20. Mai 2016

  • Tax Compliance - Steuerrechtliche Verantwortung der Unternehmen
  • Barcelona
  • DACH

04. November 2015

  • Steuerstrafrechtliche Verantwortung im Unternehmen
  • Frankfurt am Main
  • HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft

28. April 2015

  • Die reformierte Selbstanzeige
  • München
  • Otto Schmidt Verlag

23. April 2015

  • Die reformierte Selbstanzeige
  • München
  • Otto Schmidt Verlag

21. April 2015

  • Die Verschärfung der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
  • Frankfurt am Main
  • HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft

16. April 2015

  • Die reformierte Selbstanzeige
  • Hannover
  • Otto Schmidt Verlag

15. April 2015

  • Die reformierte Selbstanzeige
  • Bremen
  • Otto Schmidt Verlag

31. März 2015

  • Die reformierte Selbstanzeige
  • Stuttgart
  • Kanzlei Müller Fischer

25. März 2015

  • Die reformierte Selbstanzeige
  • Mannheim
  • Kanzlei Müller Fischer

24. März 2015

  • Die reformierte Selbstanzeige
  • Saarbrücken
  • Kanzlei Müller Fischer

18. März 2015

  • Die reformierte Selbstanzeige
  • Bad Homburg
  • Kanzlei Müller Fischer

17. März 2015

  • Die reformierte Selbstanzeige
  • Düsseldorf
  • Kanzlei Müller Fischer

10. März 2015

  • Die reformierte Selbstanzeige
  • Frankfurt am Main
  • Kanzlei Müller Fischer

05. März 2015

  • Die reformierte Selbstanzeige
  • Hamburg
  • Otto Schmidt Verlag

03. März 2015

  • Die reformierte Selbstanzeige
  • Köln
  • Kanzlei Müller Fischer

24. Februar 2015

  • Die reformierte Selbstanzeige
  • Mainz
  • Kanzlei Müller Fischer

08. Dezember 2014

  • Aktuelle Entwicklungen im Steuer- und Steuerstrafrecht
  • Frankfurt am Main
  • HERA Fortbildungs GmbH der hessischen Rechtsanwaltschaft

14. Dezember 2013

  • Verteidigung im Steuerstrafverfahren
  • Frankfurt am Main
  • HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft

25. Januar 2013

  • Steuerfahndung und Betriebsprüfung
  • Köln
  • Verlag Dr. Otto Schmidt KG

18. Januar 2013

  • Steuerfahndung und Betriebsprüfung
  • Mannheim
  • Verlag Dr. Otto Schmidt KG

17. November 2012

  • Betriebsprüfung und Steuerfahnungsprüfung
  • Frankfurt am Main
  • HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft

06. Dezember 2011

  • Die Selbstanzeige im Steuerstrafrecht
  • Frankfurt am Main
  • HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft

26. November 2011

  • Beratung und Verteidigung im Steuerstrafverfahren
  • Frankfurt am Main
  • HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft

21. September 2011

  • Die strafbefreiende Selbstanzeige nach dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz
  • Frankfurt am Main
  • HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft

27. November 2010

  • Praxis Steuerstrafrecht
  • Frankfurt am Main
  • HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft

23. Juni 2010

  • Betriebsprüfung und Steuerfahnungsprüfung
  • Frankfurt am Main
  • HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft

31. Oktober 2009

  • Praxis Steuerstrafrecht
  • Frankfurt am Main
  • HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft

29. Juli 2009

  • Die steuerstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Steuerberaters
  • Neustadt a.d. Weinstraße
  • Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz - Bezirksgruppe Südpfalz

16. Mai 2009

  • Betriebsprüfung und Steuerfahnungsprüfung
  • Frankfurt am Main
  • HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft

25. Oktober 2008

  • Beratung und Verteidigung im Zollstrafverfahren
  • Frankfurt am Main
  • HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft

01. September 2008

  • Verhalten bei Durchsuchung und Beschlagnahme
  • Kaiserslautern
  • Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz - Bezirksgruppe Westpfalz-Nord

25. Juni 2008

  • Verhalten bei Durchsuchung und Beschlagnahme
  • Neustadt a.d. Weinstraße
  • Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz - Bezirksgruppe Südpfalz

01. April 2008

  • Die steuerstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Steuerberaters
  • Frankfurt am Main
  • Steuerberaterverband Hessen e.V. - Bezirksgruppe Frankfurt a.M.

12. November 2008

  • Steuerrecht Aktuell (Teil 4)
  • Frankfurt am Main
  • HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft

03. September 2008

  • Steuerrecht Aktuell (Teil 3)
  • Frankfurt am Main
  • HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft

13. August 2008

  • Steuerrecht Aktuell (Teil 2)
  • Frankfurt am Main
  • HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft

19. März 2008

  • Steuerrecht Aktuell (Teil 1)
  • Frankfurt am Main
  • HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft

04. März 2008

  • Strafrechtliche und steuerstrafrechtliche Verantwortung des Steuerberaters
  • Hanau
  • Steuerberaterverband Hessen e.V. - Bezirksgruppe Main-Kinzig

04. März 2008

  • Verhalten bei Durchsuchung und Beschlagnahme
  • Mainz
  • Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz - Bezirksgruppe Mainz

01. Dezember 2007

  • Beratung und Verteidigung im Steuerstrafverfahren
  • Frankfurt am Main
  • HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft

27. Oktober 2007

  • Beratung und Verteidigung im Steuerstrafverfahren
  • Frankfurt am Main
  • HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft

21. August 2007

  • Die steuerstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Steuerberaters
  • Darmstadt
  • Steuerberaterverband Hessen e. V. - Bezirksgruppe Darmstadt

24. Mai 2007

  • Beratung und Verteidigung im Steuerstrafverfahren
  • Frankfurt am Main
  • Steuerakademie - Fortbildungswerk des Steuerberaterverbands Hessen e.V.

21. Mai 2007

  • Beratung und Verteidigung im Steuerstrafverfahren
  • Kassel
  • Steuerakademie - Fortbildungswerk des Steuerberaterverbands Hessen e.V.

14. November 2007

  • Steuerrecht Aktuell (Teil 4)
  • Frankfurt am Main
  • HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft

19. September 2007

  • Steuerrecht Aktuell (Teil 3)
  • Frankfurt am Main
  • HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft

27. Juni 2007

  • Steuerrecht Aktuell (Teil 2)
  • Frankfurt am Main
  • HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft

02. Mai 2007

  • Steuerrecht Aktuell (Teil 1)
  • Frankfurt am Main
  • HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft

24. November 2006

  • Beratung und Verteidigung im Steuerstrafverfahren
  • Mainz
  • Steuerberaterakademie Rheinland-Pfalz

23. November 2006

  • Beratung und Verteidigung im Steuerstrafverfahren
  • Bad Dürkheim
  • Steuerberaterakademie Rheinland-Pfalz

21. November 2006

  • Beratung und Verteidigung im Steuerstrafverfahren
  • Koblenz
  • Steuerberaterakademie Rheinland-Pfalz

12. Oktober 2006

  • Verhalten des Steuerberaters bei Durchsuchung und Beschlagnahme
  • Bad Breisig
  • Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz - Bezirksgruppe Rhein-Ahr

04. Oktober 2006

  • Aktuelles Steuerrecht Teil 2
  • Koblenz
  • Rechtsanwaltskammer Koblenz

23. März 2006

  • Aktuelles Steuerrecht Teil 1
  • Koblenz
  • Rechtsanwaltskammer Koblenz

05. September 2006

  • Verhalten des Steuerberaters bei Durchsuchung und Beschlagnahme
  • Frankfurt am Main
  • Steuerberaterverband Hessen e. V. - Bezirksgruppe Frankfurt

13. Dezember 2006

  • Aktuelles Steuerrecht (Teil 4)
  • Frankfurt am Main
  • HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft

27. September 2006

  • Aktuelles Steuerrecht (Teil 3)
  • Frankfurt am Main
  • HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft

21. Juni 2006

  • Aktuelles Steuerrecht (Teil 2)
  • Frankfurt am Main
  • HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft

05. April 2006

  • Aktuelles Steuerrecht (Teil 1)
  • Frankfurt am Main
  • HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft

29. Oktober 2005

  • Beratung und Verteidigung im Steuerstrafverfahren
  • Freiburg
  • Rechtsanwaltskammer Freiburg

20. Juli 2005

  • Anwaltliche Beratung bei Außenprüfung und Steuerfahndung
  • Koblenz
  • Rechtsanwaltskammer Koblenz

05. Juni 2005

  • Beratung und Verteidigung im Steuerstrafverfahren - Brennpunkte im Steuerstrafrecht
  • Frankfurt am Main
  • HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft

21. Mai 2005

  • Deutschland und EU schieben Steuerflucht den Riegel vor - Der gläserne Steuerbürger ist Wirklichkeit geworden!
  • Frankfurt am Main
  • HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft

13. November 2004

  • Deutschland und EU schieben Steuerflucht den Riegel vor!
  • Frankfurt am Main
  • HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft


Grundelemente eines Tax CMS

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) hat in seinem Standard IDW PS 980 sieben Grundelemente eines CMS identifiziert, anhand derer ein CMS organisiert und beschrieben werden kann: Compliance Kultur, Compliance Ziele, Compliance Risiken, Compliance Programm, Compliance Organisation, Compliance Kommunikation und Compliance Überwachung und Verbesserung.

Tax CMS Beschreibung

Den gesetzlichen Vertretern des Unternehmens obliegt die Verantwortung für das Tax CMS, für die Inhalte der Tax CMS-Beschreibung sowie für die Organisation der Erstellung der Tax CMS-Beschreibung durch geeignete Personen. Die Tax CMS-Beschreibung trifft eine Aussage über die Konzeption des Tax CMS. Der Tax-CMS-Beschreibung kommt eine entscheidende Bedeutung für die Abgrenzung des Prüfungsgegenstands zu. Prüfungsgegenstand sind die in einer vom Unternehmen zu erstellenden Tax CMS-Beschreibung enthaltenen Aussagen zur Umsetzung des Tax CMS in Bezug auf den zu prüfenden abgegrenzten Teilbereich. Das Unternehmen legt den abgegrenzten Teilbereich des Tax CMS fest, über welchen ein Prüfungsurteil getroffen werden soll. Insbesondere legt das Unternehmen fest, hinsichtlich welcher Steuerarten (Ertragsteuern, Umsatzsteuer, Lohnsteuer etc.) – neben der ordnungsgemäß eingerichteten Steuerorganisation – das Tax CMS geprüft werden soll.

Berichtigungserklärung, § 153 AO

Von der Selbstanzeige nach § 371 AO ist die Berichtigungspflicht nach § 153 AO zu unterscheiden. Durch eine Selbstanzeige gem. § 371 AO kann sich der Täter oder Teilnehmer an einer vollendeten oder versuchten Steuerhinterziehung in den Fällen des § 370 AO Straffreiheit verschaffen.

§ 153 Abs. 1 AO dagegen ergänzt die §§ 149, 150 AO, wonach die Verpflichtung besteht, die Angaben in der Steuererklärung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen (§ 150 Abs. 2 S. 1 AO). § 153 AO begründet in seinen drei Absätzen drei unterschiedliche Anzeigepflichten. Erkennt der Steuerpflichtige nach Abgabe der Steuererklärung, dass er der Verpflichtung nach §§ 149, 150 AO nicht gerecht geworden ist, so hat er aufgrund seines vorangegangenen pflichtwidrigen Tuns die Pflicht, die Steuererklärung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 169 AO) zu berichtigen (§ 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO). Die Berichtigungspflicht erstreckt sich ausschließlich auf Steuererklärungen, einschließlich der Steueranmeldungen des § 150 Abs. 1 S. 3 AO (§ 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO) sowie auf die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern, wenn die zu entrichtende Steuer nicht in der richtigen Höhe entrichtet worden ist (§ 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO).

Nach § 153 Abs. 2 AO ist eine Berichtigungspflicht gegeben, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen.
Gem. § 153 Abs. 3 AO muss eine Verwendung von Waren, für die eine Steuervergünstigung unter einer Bedingung gewährt wurde, der Finanzbehörde angezeigt werden, wenn die Verwendung der Bedingung nicht entspricht.

Selbstanzeige, § 371 AO

Bereits durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom 28.04.2011 hat der Gesetzgeber die Regelungen für eine Selbstanzeige, deren Ziel die strafbefreiende Wirkung bzw. das Absehen von einer Strafverfolgung ist, deutlich verschärft. Mit dem Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung sind die strafbefreiende Selbstanzeige sowie die Möglichkeit des Absehens von Verfolgung in besonderen Fällen dem Grunde nach erhalten geblieben. Allerdings wurden die Hürden für ein wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO sowie für das Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen nach § 398a AO deutlich angehoben.

Nach § 371 Abs. 1 AO wird wegen Steuerhinterziehung nicht nach § 370 AO bestraft, wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.

In § 371 Abs. 2 AO sind die sog. Sperrwirkungstatbestände normiert. Straffreiheit tritt nicht ein,

  1. wenn bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des § 370 Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung, oder dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung, oder ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b des Umsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat oder
  2. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,
  3. die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25 000 Euro je Tat übersteigt, oder
  4. ein in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 genannter besonders schwerer Fall vorliegt.

Der Ausschluss der Straffreiheit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c hindert nicht die Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart.

Von besonderer Bedeutung bei Selbstanzeigen in Unternehmen ist die Einfügung von Absatz 2a in § 371 AO. Mit der Neuregelung nach dem Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung tritt, soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, Straffreiheit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Nr. 3 AO bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Der Ausschluss der Selbstanzeige in Folge einer Tatentdeckung nach § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO gilt nicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde. Die vorgenannten Regeln in den Sätze 1 und 2 von Abs. 2a gelten nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen. Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Kalenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, nicht erforderlich.

Bisher machte § 371 Abs. 3 AO die Straffreiheit durch Selbstanzeige für den Fall, dass Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt sind, von der Nachzahlung der zu Gunsten des Beteiligten hinterzogenen Steuer innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist abhängig. Mit der Neuregelung von § 371 Abs. 3 AO erstreckt der Gesetzgeber die Nachzahlungspflicht zur Straffreierlangung auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und die Zinsen nach § 233a AO, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Abs. 4 AO angerechnet werden.

Abgabenordnung

Die Abgabenordnung (AO) enthält allgemeine Vorschriften sowie grundsätzliche Regelungen zum Steuer- und Abgabenrecht. Die einzelnen Steuergesetze regeln dagegen die konkreten Bestimmungen zur Berechnung von Steuern bzw. Abgaben. Die Abgabenordnung ist in neun Teile gegliedert. Die Vorschriften geben im Wesentlichen den zeitlichen Ablauf des Besteuerungsverfahrens wieder. Den Kern der Abgabenordnung bilden die Vorschriften über die Durchführung des Besteuerungsverfahrens. Die Abgabenordnung enthält aber auch die materiellen Vorschriften über Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sowie besondere Bestimmungen über das Steuerstraf- und Bußgeldverfahren.

Betriebsprüfungsordnung

Für die Betriebsprüfung sind vor allem die Vorschriften der Abgabenordnung relevant. Die Betriebsprüfungsordnung (BpO) gilt als Verwaltungsvorschrift für Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden und des Bundeszentralamtes für Steuern. Steuerpflichtige, die der Außenprüfung unterliegen, werden in der BpO in Größenklassen eingeteilt. Von der Größenklasse hängt u.a. ab, in welchen Abständen ein Unternehmen geprüft wird.

Ordnungsmäßigkeit der Buchführung

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) sind allgemeingültige Regeln zur Buchführung. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bilden die Grundlage der Buchführung für Unternehmer. Sie werden sowohl aus Gesetzen, als auch aus Wissenschaft und Praxis abgeleitet. Eine Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen, § 238 Abs. 1 HGB. Die Buchführung muss klar und übersichtlich sein. Alle Geschäftsvorfälle müssen fortlaufend, vollständig, richtig und zeitgerecht sowie sachlich geordnet gebucht werden. Jeder Buchung muss ein Beleg zugrunde liegen. Die Buchführungsunterlagen müssen ordnungsmäßig aufbewahrt werden.

Schätzung, § 162 AO

Die Finanzbehörde darf nach § 162 AO die Besteuerungsgrundlagen schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Eine Schätzung soll in sich schlüssig sein; ihre Ergebnisse sollen wirtschaftlich vernünftig und möglich sein. Ziel der Schätzung ist es deshalb, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Dabei ist das Finanzamt grundsätzlich gehalten, diejenigen Erkenntnisse, deren Beschaffung und Verwertung ihm zumutbar und möglich sind, auszuschöpfen.

Dokumentation von Verrechnungspreisen

Verbundene nationale und internationale Unternehmen rechnen interne Transaktionen über so genannte Verrechnungspreise ab. Verrechnungspreise sind die Wertansätze, die von Unternehmen, die international verbunden sind, für erbrachte Leistungen angerechnet werden. Insbesondere die Kalkulation dieser Preise liefert wichtige Anhaltspunkte für die Beurteilung der Angemessenheit der Gewinnverteilung bei verbundenen Unternehmen. Alle Unternehmen, die grenzüberschreitende Geschäftsverbindungen mit nahestehenden Unternehmen (d.h. ausländische Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaft) durchführen, sind nunmehr verpflichtet, nach Aufforderung der Finanzverwaltung innerhalb von 60 Tagen geeignete Aufzeichnungen und Dokumentationsunterlagen vorzulegen, welche die Basis ihrer Geschäftsbeziehungen darstellen (§ 90 Abs. 3 AO). Verstößt ein Steuerpflichtiger gegen die Dokumentationspflichten, ermöglicht dies der Finanzbehörde die Schätzung nach § 162 Abs. 3 AO sowie die Festsetzung eines Zuschlages nach § 162 Abs. 4 AO.

Verdeckte Gewinnausschüttung

Die verdeckte Gewinnausschüttung (sog. vGA) wird in § 8 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) erwähnt. Danach ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. Nach Satz 2 dieser Vorschrift mindern vGA das Einkommen nicht. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist eine vGA eine Zuwendung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Zuwendungen einer Person, die nicht Gesellschafter ist, nicht gewährt hätte. Darunter sind insbesondere unangemessene, einem Fremdvergleich nicht standhaltende Vermögensvorteile zu Gunsten der Gesellschafter zu verstehen, welche den Gewinn der Gesellschaft gemindert haben und mit deren Hilfe steuerlich unbeachtliche Gewinnverwendungen in steuerwirksame Betriebsausgaben transferiert werden sollten. § 8 Abs. 3 KStG stellt klar, dass die bloße Verwendung von Gewinnen nicht zur Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage führen kann.

Haftung des Geschäftsführers, §§ 69, 34 AO

Haftung im steuerlichen Sinne bedeutet, dass derjenige, der den Haftungstatbestand erfüllt, mit seinem Vermögen für eine fremde Steuerschuld einstehen muss (sog. „Fremdhaftung”). Unter Schuld versteht man dagegen die primäre Leistungspflicht des Steuerschuldners, mit der ein auf deren Erfüllung gerichteter Anspruch des Steuergläubigers korrespondiert. Der Steuerschuldner kann somit grundsätzlich nicht zugleich Haftungsschuldner sein.

Die Inanspruchnahme des Geschäftsführers nach § 69 AO ist in der Praxis eine der am häufigsten angewandten Haftungsnormen.

Die in § 34 und § 35 AO bezeichneten Personen haften gem. § 69 AO persönlich für eine schuldhafte Verletzung steuerlicher Pflichten, soweit dadurch Steueransprüche nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt bzw. Steuererstattungen oder – Vergütungen ohne Rechtsgrund – gezahlt werden. Die Haftung umfasst nach § 69 S. 2 AO auch die Säumniszuschläge. Die Haftung nach § 69 AO basiert auf dem Gedanken des Schadensersatzes.

Ihre Rechtfertigung besteht darin, dass die in §§ 34 und 35 AO genannten Personen die steuerlichen Pflichten für Steuerpflichtige zu erfüllen haben, die selbst aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht handlungsfähig sind.

§ 69 AO normiert eine unbeschränkt persönliche Haftung gegenüber dem Steuergläubiger. Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Haftungsschuldner und dem von ihm Vertretenen haben auf ihren Bestand und ihren Umfang keinen Einfluss.

Es handelt sich um eine unbeschränkt persönliche Haftung. Es entsteht ein Gesamtschuldverhältnis (§ 44 AO). Es handelt sich nicht um eine Ausfallhaftung.

Haftung des Steuerhinterziehers, § 71 AO

Für den Bereich der Steuerhinterziehung ist § 71 AO die zentrale Haftungsvorschrift. Danach haften Steuerhinterzieher und Teilnehmer für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Hinterziehungszinsen. Während § 69 AO die vertretungs- und verfügungsberechtigten Personen umfasst, haften nach § 71 AO bei Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei alle natürlichen Personen, die mit Steuerangelegenheiten eines Steuerpflichtigen zu tun haben. Sie haften auch dann, wenn sie nicht Angestellter des Steuerpflichtigen sind. § 71 AO begründet wie § 69 AO eine Haftung auf Schadenersatz. Die Haftung soll den durch Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder Steuerhehlerei (§ 374 AO) verursachten Vermögensschaden des Fiskus ausgleichen. § 71 AO greift nicht ein, wenn der Schaden auch ohne das pflichtwidrige Verhalten der Verantwortlichen entstanden wäre.

Gestaltungsberatung

Jede unternehmerische Entscheidung hat steuerliche Konsequenzen. Auch private Vermögensentscheidungen ziehen steuerliche Auswirkungen nach sich. Gestaltungsberatung hat zur Aufgabe, im Vorfeld jeder wichtigen Entscheidung die steuerlichen Konsequenzen durchzuspielen und nach steueroptimalen Alternativen zu suchen. Steuergestaltung hat eine strategische Steuerplanung zur Senkung der Steuerbelastung zur Aufgabe. Sie bedingt eine Prüfung der steuerlichen Auswirkungen bevorstehender Entscheidungen. Sie umfasst die Beratung im Zusammenhang mit Steuerbegünstigungen und Investitionshilfen, den Steuerbelastungsvergleich und die Rechtsformwahl aus steuerlicher Sicht sowie die steuerliche Beratung bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, aber auch die Planung und Gestaltung von Betriebsaufspaltungen und –verpachtungen.

Lohn- und Finanzbuchhaltung

Die Lohnbuchhaltung bzw. die Lohnbuchführung befasst sich mit der Erstellung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Dies beinhaltet neben der bekannten Gehaltsabrechnung gleichermaßen Tätigkeiten wie Pflege von Personalstammdaten, gesetzlich geforderte An- und Abmeldungen für die Mitarbeiter, Erstellen der Beitragsnachweise für die Krankenkassen oder der Meldung der Lohnsteuer an das Finanzamt.

Die Finanzbuchhaltung ermittelt das Gesamtergebnis der Unternehmung. In der Finanzbuchhaltung werden alle Aufwendungen und Erträge zur Ermittlung des Unternehmungsergebnisses in der GuV-Rechnung (Gewinn und Verlust) erfasst.

Steuererklärungen

Nach § 149 AO bestimmen die Steuergesetze, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. So verlangen z.B. das Einkommensteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz, das Gewerbesteuergesetz und das Umsatzsteuergesetz die jährliche Abgabe einer Steuererklärung.

Jahresabschluss

Nach § 242 HGB bestimmen die nach den handelsrechtlichen Vorschriften von allen Kaufleuten aufzustellende Jahresbilanz (Bilanz) und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) den Jahresabschluss. Die Bilanz ist dabei die Aufstellung der Verhältnisse des Vermögens und der Schulden. Die Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs stellt die Gewinn- und Verlustrechnung dar.

Internationales Steuerrecht

Das internationale Steuerrecht ist ein Spezialgebiet des Steuerrechts und befasst sich mit den steuerrechtlichen Folgen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts im Inland sowohl für natürlichen Personen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Auf Grund der Globalisierung rücken dabei der grenzüberschreitende Liefer- und Leistungsverkehr von Unternehmen und damit die Frage der Betriebsstätte in den Vordergrund.

Einkommensteuererklärung

Die Einkommensteuererklärung ist die schriftliche Erklärung eines Steuerpflichtigen über seine Einkommensverhältnisse. Sie dient als Grundlage für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer. Die Einkommensteuererklärung muss von dem Steuerpflichtigen oder seinem Bevollmächtigten (meist von einem Steuerberater) auf den amtlichen Vordrucken bei dem Finanzamt abgegeben werden. Dort wird sie geprüft und die zu entrichtende Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer mittels Steuerbescheid festgesetzt.

Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer besteuert den Übergang von Vermögenswerten einer verstorbenen natürlichen Person an den Erben. Im Gegensatz zu natürlichen Personen kommt bei juristischen Personen keine Erbschaftsteuer zur Anwendung, da juristische Personen nicht sterben. Die Schenkungsteuer besteuert in Abgrenzung zur Erbschaftsteuer unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden

Schenkungsteuer

Die Schenkungsteuer wird auf unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden (Schenkungen) erhoben. Von der Schenkungsteuer ist die Erbschaftsteuer zu unterscheiden. Die Erbschaftsteuer wird im Hinblick auf Zuwendungen im Erbgang, also infolge des Todes des bisherigen Eigentümers erhoben.

Selbstanzeige bei leichtfertiger Steuerverkürzung, § 378 Abs. 3 AO

Die Selbstanzeige nach § 371 AO verschafft dem Steuerpflichtigen, der eine Steuer ganz oder teilweise hinterzogen hat, durch Offenbarung seines Fehlverhaltens und Zahlung der Steuer, auch bei vollendeter Tat Straffreiheit (§ 371 Abs. 1 AO). Die Selbstanzeige führt nicht zur Strafbefreiung, wenn einer der sog. Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO vorliegt. Im Falle der leichtfertigen Steuerhinterziehung eröffnet § 378 Abs. 3 AO die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so wird eine Geldbuße nicht festgesetzt, wenn der Täter die aus der Tat zu seinen Gunsten verkürzten Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.

Selbstanzeige nach § 371 AO

Bereits durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom 28.04.2011 hat der Gesetzgeber die Regelungen für eine Selbstanzeige, deren Ziel die strafbefreiende Wirkung bzw. das Absehen von einer Strafverfolgung ist, deutlich verschärft. Mit dem Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung sind die strafbefreiende Selbstanzeige sowie die Möglichkeit des Absehens von Verfolgung in besonderen Fällen dem Grunde nach erhalten geblieben. Allerdings wurden die Hürden für ein wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO sowie für das Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen nach § 398a AO deutlich angehoben.

Nach § 371 Abs. 1 AO wird wegen Steuerhinterziehung nicht nach § 370 AO bestraft, wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.

In § 371 Abs. 2 AO sind die sog. Sperrwirkungstatbestände normiert. Straffreiheit tritt nicht ein,

  1. wenn bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des § 370 Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung, oder dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung, oder ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b des Umsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat oder
  2. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,
  3. die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25 000 Euro je Tat übersteigt, oder
  4. ein in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 genannter besonders schwerer Fall vorliegt.

Der Ausschluss der Straffreiheit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c hindert nicht die Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart.

Von besonderer Bedeutung bei Selbstanzeigen in Unternehmen ist die Einfügung von Absatz 2a in § 371 AO. Mit der Neuregelung nach dem Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung tritt, soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, Straffreiheit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Nr. 3 AO bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Der Ausschluss der Selbstanzeige in Folge einer Tatentdeckung nach § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO gilt nicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde. Die vorgenannten Regeln in den Sätze 1 und 2 von Abs. 2a gelten nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen. Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Kalenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, nicht erforderlich.

Bisher machte § 371 Abs. 3 AO die Straffreiheit durch Selbstanzeige für den Fall, dass Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt sind, von der Nachzahlung der zu Gunsten des Beteiligten hinterzogenen Steuer innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist abhängig. Mit der Neuregelung von § 371 Abs. 3 AO erstreckt der Gesetzgeber die Nachzahlungspflicht zur Straffreierlangung auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden.

Entdeckungsrisiken einer Steuerhinterziehung

Der Gesetzgeber gibt der Finanzverwaltung insb. in der Abgabenordnung, aber auch in diversen Einzelgesetzen, in internationalen Vereinbarungen (vgl. Art. 26 des OECD-Musterabkommens) und in verschiedenen Verwaltungsanweisungen zahlreiche Möglichkeiten zur Beschaffung von Informationen. Daneben erhält die Finanzbehörde Informationen, ohne dass diese von ihr angefordert wurden. Im Folgenden werden nur einige wenige Entdeckungsrisiken einer Steuerhinterziehung bzw. Überprüfungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung dargestellt:

1. Außenprüfung

Häufig nimmt die Steuerfahndung die Ermittlungstätigkeit auf, wenn sie von dem Betriebsprüfer im Rahmen einer Betriebsprüfung bei dem Steuerpflichtigen von dem Verdacht einer Steuerhinterziehung Kenntnis erlangt. Der Betriebsprüfer ist gem. § 10 Abs. 1 S. 1 BpO verpflichtet, die zuständige Buß- und Strafsachenstelle zu unterrichten, wenn sich während einer Außenprüfung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat (§ 369 AO) bzw. eine einer Steuerstraftat gleichgestellten Straftat (vgl. Nr. 14 AStBV) ergeben. Ein Tatverdacht beim Betriebsprüfer kann insbesondere aufgrund folgender Feststellungen begründet sein:

  1. Differenzen beim Rohgewinnaufschlag zu Werten der Richtsatzsammlung und zu den Vorjahren und zu Vergleichsbetrieben
  2. nicht gebuchte Betriebseinnahmen
  3. nicht gebuchte Betriebsausgaben wie Wareneinkäufe, Kosten, Löhne, wenn damit zusammenhängende Betriebseinnahmen nicht erklärt werden
  4. nicht bilanzierte Forderungen
  5. nicht vorlegbare Registrierkassenstreifen (insb. in der Gastronomie) oder Bankbelege
  6. nicht erklärbare Geldverwendungen
  7. Vermögenszuwächse, die vom Steuerpflichtigen beispielsweise mit Spielbankgewinnen, Darlehen von Verwandten oder ausländischen Personen erklärt werden
  8. fingierte oder gefälschte Ausgabenbelege (hier kommt das Problem der Urkundenfälschung dazu – die Staatsanwaltschaft ermittelt) bzw. Eingangsrechnungen und Eigenbelege über in Wirklichkeit nicht oder nicht in der angegebenen Höhe oder nicht für den angegebenen Zweck entstandene Betriebsausgaben
  9. zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreichende ungebundene Privatentnahmen, wenn der Steuerpflichtige ein nur geringes Einkommen in der Steuererklärung anführt, dennoch privat ein Luxusauto, wie z.B. einen Ferrari oder Lamborghini fährt
  10. zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuerabzüge
  11. lohnsteuerlich nicht erfasste Arbeitskräfte
  12. Verstoß gegen die lohnsteuerlichen Pauschalierungsvorschriften bei geringfügig Beschäftigten
  13. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
  14. Vor- und Rückdatierung von Verträgen (insb. von Mietverträgen)
  15. schwere Mängel in der Kassenführung (insb. in der Gastronomie)
  16. Vereinnahmung von betrieblichen Schecks auf Privatkonten
  17. Verstoß gegen die Kontenwahrheit nach § 154 Abs. 1 AO.

2. Betriebsprüfung bei einem Geschäftspartner

Findet bei einem Geschäftspartner eine Außenprüfung oder wegen Steuerdelikten eine Steuerfahndungsprüfung oder wegen anderer als Steuerdelikte, insb. Betrugsdelikten (§§ 263 ff. StGB), Schmiergeldzahlung, Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB), Konkursstraftaten (§§ 283 ff. StGB), illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer (§§ 19 Abs. 1 S. 6, 229 Abs. 1 Nr. 2, 3 AFG), polizeiliche oder staatsanwaltliche Ermittlungen statt, können Querverbindungen zu anderen Steuerpflichtigen aufgedeckt werden.

3. Überprüfung von Baustellen, Gaststätten u.a.

In der Baubranche als auch im Gaststättengewerbe ermittelt die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung wegen illegaler Beschäftigung von Ausländern, Lohndumping, Leistungsmißbrauch und Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Die Beschäftigten der FKS führen anlassbezogene und verdachtsunabhängige Prüfungen durch.

4. Mitteilungspflicht nach § 116 AO

§ 116 Abs. 1 AO verpflichtet Gerichte und Behörden, die Finanzbehörden über Tatsachen zu informieren, die den Verdacht einer Steuerstraftat begründen, sofern die Tatsachen dienstlich in Erfahrung gebracht worden sind.

5. Common Reporting Standard – CRS

Mehr als 90 Staaten und Gebiete haben sich darauf verständigt, durch gegenseitigen Informationsaustausch über Finanzkonten eine effektive Besteuerung sicherzustellen. Hierzu wurde ein einheitliches Verfahren – der Common Reporting Standard – CRS – entwickelt. Die EU-Zinsrichtlinie, deren Vereinbarungen sich auch einige Drittstaaten und abhängige/assoziierte Gebiete angeschlossen hatten, hat eine gewisse Vorreiterrolle gespielt. Im CRS-Verfahren wurde in erster Linie der Zinsbegriff erweitert und der Bereich der zu meldenden natürlichen Personen und Zusammenschlüsse der natürlichen Personen um juristische Personen/Rechtsträger ergänzt. Außerdem hat sich der Kreis der teilnehmenden Staaten erheblich vergrößert. Des Weiteren wurden die Sorgfaltspflichten der meldenden Finanzinstitute enger gefasst und detaillierter beschrieben. Die EU-Zinsrichtlinie wurde zwischenzeitlich - am 10. November 2015 – aufgehoben und gilt grundsätzlich letztmalig für den Meldezeitraum 2015, während CRS erstmalig mit dem Meldezeitraum 2016 beginnt. Einige CRS-Teilnehmerstaaten beginnen jedoch erst mit dem Meldejahr 2017.

Einwirkungsmöglichkeiten auf eine Durchsuchung

Die Möglichkeiten, auf eine Durchsuchung einzuwirken, sind gering. Die nachfolgend angeführten Verhaltensempfehlungen stellen zugleich die Möglichkeit dar, auf die Durchsuchung einzuwirken.

  1. Zunächst ist der Durchsuchungsbeschluß daraufhin zu überprüfen, ob eine Durchsuchung gem. § 102 StPO als Verdächtiger oder nach § 103 StPO als Durchsuchung bei einer anderen Person erfolgt. Dies müssen die Durchsuchungsbeamten vor Beginn der Durchsuchungsmaßnahmen klarstellen.
  2. Der Beschuldigte hat ein Recht auf Schweigen. Hiervon muss er Gebrauch machen.
  3. Der Beschuldigte hat einen Anspruch auf ein Telefonat mit einem Verteidiger.
  4. Der Durchsuchungsbeschluß sollte auf folgendes überprüft werden:
    a) Ist der Beschluss nicht älter als 6 Monate?
    b) Sind im Beschluss Tatverdacht, Tatzeiträume und aufzufindende Gegenstände konkret bezeichnet?
    Fehlt es hieran, so ist der Beschluss unwirksam.
  5. Der Beschuldigte sollte generell der Durchsuchungsmaßnahme widersprechen und den Widerspruch protokollieren lassen.
  6. Der Beschuldigte sollte einer Beschlagnahme widersprechen, d.h. im Protokoll muss angeführt werden, dass die Unterlagen beschlagnahmt werden.
  7. Der Beschuldigte braucht das Protokoll nicht zu unterzeichnen.
  8. Wird eine Durchsuchung wegen „Gefahr im Verzug“ durchgeführt, bedarf es einer Begründung durch Tatsachen. Der Beschuldigte sollte deshalb verlangen, dass ihm die konkreten Gründe der Durchsuchung sowie die besondere Eilbedürftigkeit genannt werden. Werden keine oder aus Sicht des Beschuldigten unzureichende Gründe vorgebracht, so sollte der Durchsuchung widersprochen werden. Die Aufforderung zur Nennung der Begründung sowie die gegebene Antwort sollten im Protokoll festgehalten werden.
  9. Ablauf der Durchsuchung
    Der Beschuldigte sollte im Falle der Durchsuchung jegliche Eskalation vermeiden. Er kann die Durchsuchung der Räume und Beschlagnahme von Unterlagen nicht verhindern.
  10. Sicherstellungsverzeichnis
    Die beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände müssen im Sicherstellungsverzeichnis genau aufgelistet werden. Dieses hat der Beschuldigte auf Richtigkeit hin zu überprüfen. Er muss ferner darauf achten, dass er lesbare Durchschriften des Sicherstellungsverzeichnisses erhält.
  11. Protokoll
    Der Beschuldigte hat vor der Unterzeichnung des Protokolls darauf zu achten, dass seine Einwände festgehalten wurden und insbesondere sein Widerspruch gegen die Durchsuchung. Für diese Erklärungen werden in der Regel Textbausteine angekreuzt. Diese sollte man in Ruhe durchlesen.
  12. Schließlich sollte sich der Beschuldigte die Namen und Telefonnummern des oder der verantwortlichen Beamten/Staatsanwälte gegeben lassen.

Domizilgesellschaften

Unter einer Domizilgesellschaft versteht man im Steuerrecht eine Gesellschaft, die ihren statutarischen Sitz im Ausland hat und sich nicht eigenwirtschaftlich betätigt. In ihrem Sitzstaat, in dessen Handelsregister sie eingetragen sind, unterliegen sie oft keiner oder nur einer niedrigen Besteuerung. Domizilgesellschaften zeichnen sich dadurch aus, dass sie bei einem Treuhänder, Repräsentanten oder Angehörigen des Verwaltungsrats, der eine Vielzahl von Gesellschaften dieser Art unter einer Adresse und einer Telefonnummer vertritt, domilizieren. Damit verfolgen Domizilgesellschaften den Zweck, die hinter ihnen stehenden Personen und damit die tatsächlichen Zahlungsempfänger anonym zu halten. Sie sind sog. zwischengeschaltete Gesellschaften, weil sie vertragliche Leistungen aufgrund fehlender eigener wirtschaftlicher Betätigung gar nicht erbringen können bzw. weil sie aus anderen Gründen die erteilten Aufträge und erhaltenen Gelder an Dritte weiterleiten.

Verdeckte Gewinnausschüttung, § 8 Abs. 3 S. 2 KStG

Die verdeckte Gewinnausschüttung (sog. vGA) wird in § 8 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) erwähnt. Danach ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. Nach Satz 2 dieser Vorschrift mindern vGA das Einkommen nicht. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist eine vGA eine Zuwendung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Zuwendungen einer Person, die nicht Gesellschafter ist, nicht gewährt hätte. Darunter sind insbesondere unangemessene, einem Fremdvergleich nicht standhaltende Vermögensvorteile zu Gunsten der Gesellschafter zu verstehen, welche den Gewinn der Gesellschaft gemindert haben und mit deren Hilfe steuerlich unbeachtliche Gewinnverwendungen in steuerwirksame Betriebsausgaben transferiert werden sollten. § 8 Abs. 3 KStG stellt klar, dass die bloße Verwendung von Gewinnen nicht zur Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage führen kann.

Verrechnungspreise

Verbundene nationale und internationale Unternehmen rechnen interne Transaktionen über so genannte Verrechnungspreise ab. Verrechnungspreise sind die Wertansätze, die von Unternehmen, die international verbunden sind, für erbrachte Leistungen angerechnet werden. Insbesondere die Kalkulation dieser Preise liefert wichtige Anhaltspunkte für die Beurteilung der Angemessenheit der Gewinnverteilung bei verbundenen Unternehmen. Alle Unternehmen, die grenzüberschreitende Geschäftsverbindungen mit nahestehenden Unternehmen (d.h. ausländische Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaft) durchführen, sind nunmehr verpflichtet, nach Aufforderung der Finanzverwaltung innerhalb von 60 Tagen geeignete Aufzeichnungen und Dokumentationsunterlagen vorzulegen, welche die Basis ihrer Geschäftsbeziehungen darstellen (§ 90 Abs. 3 AO).

Umfangsverfahren

Als Umfangsverfahren sind solche Ermittlungsverfahren zu betrachten, die durch eine längere Ermittlungsdauer gekennzeichnet sind und den für durchschnittliche Ermittlungsverfahren aufzuwendenden Einsatz an personellen und sachlichen Mitteln bei den Ermittlungsbehörden (Polizei, Finanzbehörde und Staatsanwaltschaft) nicht unerheblich übersteigen. Indikatoren für Umfangsverfahren sind beispielsweise die Vielzahl der zu verfolgenden Straftaten, der Tatverdächtigen, der Geschädigten bzw. der Umfang der auszuwertenden Beweismittel. Umfangsverfahren werden üblicherweise in Ermittlungsgruppen abgearbeitet.

Berufsverbot

Der Begriff des Berufsverbots bezeichnet eine gesetzliche Folge oder Maßregel der Besserung und Sicherung aus der Verurteilung wegen einer Straftat. Als Maßregelanordnung wird das Berufsverbot nach § 70 Abs. 1 StGB verhängt, wenn sich die rechtswidrige Tat als Missbrauch der Berufs- und/oder Gewerbefreiheit darstellt. Voraussetzung der Anordnung ist nach §§ 70, 62 StGB neben dem Missbrauch eine Wiederholungsgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit des Berufsverbotes.

Nach § 5 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO kann die Approbation zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn sich ein Arzt eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des Arztberufs ergibt.

Das Berufsverbot tritt als gesetzliche Folge stets ein, sofern die Verurteilung wegen eines Insolvenzdeliktes (§§ 283 - 283d StGB) erfolgt. Die Geschäftsführung einer GmbH ist dann für fünf Jahre untersagt.

Eintrag in das Gewerbezentralregister

Das Gewerbezentralregister (GZR) wird beim deutschen Bundesamt für Justiz als besondere Abteilung des Bundeszentralregisters geführt. Das Gewerbezentralregister enthält Verwaltungsentscheidungen wie z.B. Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnissen, Konzessionen sowie Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens, Bußgeldentscheidungen wegen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Ordnungswidrigkeiten sowie bestimmte rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen gegen Gewerbetreibende. Im Rahmen von Zuverlässigkeitsprüfungen werden regelmäßig von den Ämtern Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister verlangt.

Gewerbeuntersagung

Die Ausübung eines selbstständigen Gewerbes kann untersagt werden, wenn die für den Betrieb des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nicht gegeben ist und eine Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist (§ 35 GewO). Als unzuverlässig ist anzusehen, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig (Zukunftsprognose) ordnungsgemäß zu betreiben.

Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP)

Die Luftsicherheitsbehörde hat zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) die Zuverlässigkeit zu überprüfen von Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zutritt zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Flugplatzgeländes im Sinne von § 8 LuftSiG gewährt werden soll, von Personen, die nach § 5 Abs. 5 LuftSiG als Beliehene eingesetzt oder sonst als Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, des Flugsicherungsunternehmens sowie der Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen und Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, das aufgrund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat, eingesetzt werden sollen, von Luftfahrer, wenn sie gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 - 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) berechtigt sind, Motorflugzeuge, Hubschrauber, Luftschiffe oder Motorsegler zu führen. Regelungen zur Zuverlässigkeitsüberprüfung enthalten neben § 7 LuftSiG die Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV), sowie die Verordnung (EU) Nr. 2015/1998. Die Überprüfung erfolgt dabei auf Antrag des Betroffenen. Der Antragsteller ist verpflichtet, an seiner Überprüfung mitzuwirken. Falls bereits eine vergleichbare Überprüfung vorliegt, insbesondere eine Sicherheitsüberprüfung nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, entfällt die ZÜP. Zuverlässig in diesem Sinne ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Wird die Zuverlässigkeit festgestellt, erhält der Antragsteller eine amtliche Bestätigung darüber. Die Feststellung der Zuverlässigkeit gilt grundsätzlich fünf Jahre ab ihrer Bekanntmachung, wenn sie nicht vorher zurückgenommen oder widerrufen wird. Die Wiederholungsprüfung ist dann spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der ZÜP zu beantragen. Wird die Zuverlässigkeit hingegen verneint, kann ein erneuter Antrag auf Durchführung einer ZÜP grundsätzlich erst nach Ablauf von einem Jahr nach Mitteilung des letzten Überprüfungsergebnisses gestellt werden.

Selbstanzeige bei leichtfertiger Steuerverkürzung

Die Selbstanzeige nach § 371 AO verschafft dem Steuerpflichtigen, der eine Steuer ganz oder teilweise hinterzogen hat, durch Offenbarung seines Fehlverhaltens und Zahlung der Steuer, auch bei vollendeter Tat Straffreiheit (§ 371 Abs. 1 AO). Die Selbstanzeige führt nicht zur Strafbefreiung, wenn einer der sog. Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO vorliegt. Im Falle der Leichtfertigen Steuerhinterziehung eröffnet § 378 Abs. 3 AO die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so wird eine Geldbuße nicht festgesetzt, wenn der Täter die aus der Tat zu seinen Gunsten verkürzten Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.

Betrug, § 263 StGB

Der Tatbestand des Betruges ist in § 263 StGB normiert. Der Betrug zählt zu den Vermögensdelikten. Er erfasst Verhaltensweisen, mit denen der Täter das Opfer durch Tücke dazu bewegt, sich unbewusst selbst in seinem Vermögen zu schädigen.

Untreue, § 266 StGB

Die Untreue ist als Vermögensdelikt in § 266 StGB normiert. Sie ist neben dem Betrug ein zentraler Tatbestand des Wirtschaftsstrafrechts. Die Norm bezweckt den Schutz des Vermögens. Hierzu verbietet sie das Schädigen anderer in ihrem Vermögen unter Ausnutzung einer besonderen Vertrauensstellung. Inhaber einer solchen Vertrauensposition ist beispielsweise der Prokurist als Stellvertreter eines Kaufmanns. Hinsichtlich der möglichen Schädigungshandlungen unterscheidet die Norm tatbestandlich zwischen zwei Varianten: Bei ersterer, die als Missbrauchstatbestand bezeichnet wird, missbraucht der Täter eine ihm eingeräumte Vertretungsmacht zulasten des Vertretenen, etwa durch den Abschluss eines für diesen nachteiligen Geschäfts. Bei letzterer Variante, die Treuebruchtatbestand genannt wird, verletzt der Täter eine aus einem Vertrauensverhältnis resultierende Vermögensbetreuungspflicht. Dies ist beispielsweise bei einem Vermögensverwalter der Fall, der das ihm anvertraute Vermögen ohne Zustimmung des Vermögensinhabers zu eigenen Zwecken gebraucht.

Bestechlichkeit, § 332 StGB

Bei den Korruptionsdelikten lässt sich zwischen der Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§§ 299 bis 302 StGB) und den, nur durch oder mit einem Amtsträger zu begehenden Delikten (§§ 331 bis 338 StGB) unterscheiden. Als typisches Amtsdelikt ist die Bestechlichkeit eines Amtsträgers in § 332 StGB geregelt. Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ist die Diensthandlung, für die der Amtsträger eine Gegenleistung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, nicht pflichtwidrig, so liegt lediglich Vorteilsannahme (§ 331 StGB) vor.

Bestechung im geschäftlichen Verkehr, § 299 StGB

Bei den Korruptionsdelikten lässt sich zwischen der Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§§ 299 bis 302 StGB) und den, nur durch oder mit einem Amtsträger zu begehenden Delikten (§§ 331 bis 338 StGB) unterscheiden. Nach § 299 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens

  1. einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
  2. ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

Nach § 299 Abs. 2 StGB wird ebenso bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens

  1. einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
  2. ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

Geldwäsche, § 261 StGB

Wegen Geldwäsche (money laundering) wird bestraft, wer einen Gegenstand, der aus einer in § 261 Abs. 1 S. 2 StGB genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet. Geldwäsche bezeichnet damit das Verfahren zur Einschleusung von Geld aus illegalen Tätigkeiten wie Drogenhandel, Waffenhandel, Bestechung, Korruption, Erpressung, Raub oder Steuerhinterziehung in den legalen Wirtschaftskreislauf. Geldwäsche dient zur Verschleierung der Herkunft des illegalen Geldes. Die inkriminierten Erlöse sollen durch möglichst unauffällige Geschäftstransaktionen wie Unternehmensbeteiligungen, Kauf von Immobilien und Kunstwerken sowie dem Erwerb von Wertpapieren in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeführt werden. Oftmals verschleiert man die Transaktionen durch die Einschaltung von Briefkastengesellschaften oder verdeckten Treuhandgesellschaften bzw. die Gründung von Gesellschaften in Steueroasenländern.

Subventionsbetrug, § 264 StGB

Unter Subventionsbetrug versteht man eine betrugsmäßige Täuschung über subventionserhebliche Tatsachen gegenüber dem Subventionsgeber durch falsche Angaben oder Bescheinigungen oder eine Verwendung der Sach- oder Geldleistungen entgegen der subventionserheblichen Beschränkung. Die Strafbarkeit ist in § 264 StGB normiert. Demnach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer 1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind, 2. einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet, 3. den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder 4. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht. Was man unter Subventionen und subventionserhebliche Tatsachen zu verstehen hat, regeln die Absätze 7 und 8 des § 264 StGB.

Schwarzarbeit

Der Begriff Schwarzarbeit kommt aus dem Handwerk. Ursprünglich beschränkte sich die Schwarzarbeit auf Tätigkeiten, für die der Ausführende nicht über die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen verfügte. So konnte es beispielsweise an der für eine Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlichen Meisterprüfung fehlen. Heute versteht man unter Schwarzarbeit die Ausübung von Dienst- oder Werkleistungen unter Verstoß gegen die Vorschriften im Steuer- und Sozialversicherungsrecht sowie unter Umgehung von Mitteilungspflichten gegenüber den Behörden und Sozialträgern oder ohne Gewerbeanmeldung beziehungsweise Eintragung in die Handwerksrolle, obwohl ein Gewerbe oder Handwerk ausgeübt wird.

Aus strafrechtlicher Sicht macht sich der Arbeitgeber, der die Sozialversicherungsbeiträge seiner Arbeitnehmer nicht zur Einzugsstelle abführt, nach § 266a StGB strafbar. Spezielle Bußgeld- und Strafvorschriften finden sich zudem im 3. Abschnitt des SchwarzArbG.

Die Qualifikation der Tätigkeit, die ein Schwarzarbeiter verrichtet, als selbständig (Gewerbetreibender, Selbständiger) oder nichtselbständige (Arbeitnehmer) Tätigkeit, richtet sich nach den Kriterien der betroffenen Rechtsgebiete (Steuer-, Arbeits-, Sozialversicherungsrecht).

Ist der Schwarzarbeiter Arbeitnehmer, hat nur der Arbeitgeber strafrechtlich bewehrte Pflichten, insb. die Pflicht, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten, anzumelden und abzuführen. Den Arbeitnehmer trifft dann eine strafrechtliche Mitverantwortung, wenn er aktiv an der Hinterziehung von Abgaben teilnimmt.

Anders sieht es bei Selbständigen aus. Diese sind selbst zur Erklärung der verschiedenen Steuern (Einkommensteuer, evtl. Gewerbesteuer und Umsatzsteuer) verpflichtet. Den Beginn ihrer Tätigkeit müssen sie deshalb entweder bei der Gewerbebehörde (§ 14 GewO) oder beim Finanzamt anmelden (§ 138 AO). Machen sie gegenüber den Finanzbehörden falsche Angaben oder geben sie keine Steueranmeldungen- oder Erklärungen ab, obwohl sie dazu verpflichtet sind, können sie wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) belangt werden.

Drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsO

Die Zahlungsunfähigkeit im Insolvenzrecht richtet sich in allen Fällen nach § 17 InsO. Gem. § 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist danach in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. § 18 Abs. 2 InsO definiert die drohende Zahlungsunfähigkeit. Sie ist ebenfalls ein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren. Sie liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO

Die Zahlungsunfähigkeit ist als allgemeiner Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren in § 17 InsO normiert. Danach ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Überschuldung, § 19 InsO

Die Überschuldung ist als Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren in § 19 InsO normiert. Eine Überschuldung liegt nach § 19 Abs. 2 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 InsO zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.

Insolvenzverschleppung, § 15a Abs. 4 InsO

§ 15a Abs. 1 InsO begründet für bestimmte juristische Personen bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) die Pflicht, einen Antrag auf Eröffnung der Insolvenz zu stellen. Die Insolvenzgründe selbst sind in §§ 17 bis 19 InsO bestimmt. Nach § 15a Abs. 4 InsO wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen der Antragspflicht nach § 15a Abs. 1 InsO einen Eröffnungsantrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder nicht richtig stellt. Für den Fall der Fahrlässigkeit ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Bankrott, § 283 StGB

Der Bankrott gem. § 283 StGB erfasst in seinem Absatz 1, welche Bankrotthandlungen der Schuldner in der sog. Krise vornimmt. Absatz 2 des § 283 StGB erfasst solche Konstellationen, in denen die entsprechende Handlung vor der Krise vorgenommen wurde und durch die Bankrotthandlung die Krise verursacht wurde.

Nach § 283 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

  1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseiteschafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
  2. in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
  3. Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
  4. Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
  5. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
  6. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseiteschafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
  7. entgegen dem Handelsrecht
    a. Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
    b. es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
  8. in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Sozialabgaben, § 266a StGB

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Sozialabgaben begründet die Strafbarkeit des Arbeitgebers, der die Sozialversicherungsbeiträge seiner Arbeitnehmer nicht zur Einzugsstelle abführt, § 266a StGB. Man unterscheidet drei Varianten: Die Nichtabführung des Arbeitnehmersozialversicherungsbeitrags (§ 266a Abs. 1 StGB), die Nichtabführung des Arbeitgebersozialversicherungsbeitrags (§ 266a Abs. 2 StGB) sowie die Nichtabführung einbehaltenen Arbeitsentgelts an einen Dritten (§ 266a Abs. 3 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist das Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherung der Sozialversicherung. § 266a StGB ist ein so genanntes Sonderdelikt. Als Täter kommt abgesehen von dem Fall des Abs. 3 nur der Arbeitgeber in Betracht. Dem Arbeitgeber gleichgestellt sind die Organe von Verbänden nach den Grundsätzen der in § 14 StGB geregelten Vertreterhaftung, sowie die Auftraggeber von Heimarbeitern aufgrund der expliziten Regelung des § 266a Abs. 5 StGB. Bei der GmbH haftet der vertretungsberechtigte Geschäftsführer, daneben der faktische Geschäftsführer, nicht allerdings der Scheingeschäftsführer, dem jegliche Kompetenzen zur Einwirkung auf die rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung der GmbH fehlen.

Bannbruch, § 372 AO

Nach § 372 Abs. 1 AO begeht Bannbruch, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt. Der Täter wird gem. § 371 Abs. 2 AO wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist. In zahlreichen Einzelgesetzen wird die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr bestimmter Waren verboten, z. B. im Bundesnaturschutzgesetz, im Kriegswaffenkontrollgesetz und im Außenwirtschaftsgesetz. Die Selbstanzeige gem. § 371 AO hat keine strafbefreiende Wirkung auf einen begangenen Bannbruch.

Schmuggel, § 373 AO

Wegen Schmuggel wird bestraft, wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gewerbsmäßig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht, § 373 AO.

Steuerhehlerei, § 374 AO

Wegen Steuerhehlerei wird nach § 374 AO bestraft, wer Waren hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder bestimmte Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union hinterzogen oder hinsichtlich deren Bannbruch begangen worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Tatobjekt einer Steuerhehlerei sind insb. Zigaretten, Alkohol, Kaffee oder Energieerzeugnisse wie Kraft- und Heizstoffe. Die Steuerhehlerei kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Das Strafmaß beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach § 374 Abs. 1 AO verbunden hat, handelt.

Steuerzeichenfälschung, §§ 148, 149 StGB

Die Steuerzeichenfälschung ist in den §§ 148, 149 StGB normiert. Das Fälschen von Steuerzeichen ist nach § 148 Abs. 1 Nr. 1 StGB, das Wiederverwenden von Steuerzeichen nach § 148 Abs. 2 StGB und das Vorbereitung der Fälschung von Steuerzeichen nach § 149 StGB strafbar. Die §§ 148, 149 StGB dienen dem Schutz des Rechtsverkehrs mit Steuerzeichen und mittelbar dem Schutz des Abkommens derjenigen Steuer, die ohne besondere Festsetzung des Steueranspruchs durch die Verwendung und Entwertung des Steueranspruchs durch die Verwendung und Entwertung von Steuerzeichen entrichtet werden. Die Bedeutung beschränkt sich auf die Tabaksteuer, die nach § 12 TabStG dadurch entrichtet wird, dass Tabaksteuerbanderolen entwertet und an den Kleinverkaufspackungen angebracht werden, bevor die Tabakerzeugnisse aus dem Herstellungsbetrieb entfernt oder zum Verbrauch im Herstellungsbetrieb entnommen werden.

Compliance Management System (CMS)

Compliance Management System (CMS) bezeichnet die Gesamtheit der im Unternehmen eingerichteten Maßnahmen und Prozesse, um Regelkonformität sicherzustellen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) hat in seinem Standard IDW PS 980 sieben Grundelemente eines CMS identifiziert, anhand derer ein CMS organisiert und beschrieben werden kann: Compliance Kultur, Compliance Ziele, Compliance Risiken, Compliance Programm, Compliance Organisation, Compliance Kommunikation und Compliance Überwachung und Verbesserung.

Durchsuchung

Rechtsgrundlage für eine Durchsuchung im Rahmen der Strafverfolgung bilden die §§ 102 bis 110 StPO. Nach § 102 StPO kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Aufgefundene Beweismittel können nach den §§ 94 ff. StPO sichergestellt oder beschlagnahmt werden.

Aussageverweigerungsrecht

Nach den §§ 136, 163a der StPO sowie § 55 OWiG ist einem Beschuldigten vor Beginn seiner ersten Vernehmung zu eröffnen, welche Tat bzw. Ordnungswidrigkeit ihm zur Last gelegt wird. Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, insbesondere wenn er sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage selbst belasten müsste, und jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Rechtsanwalt zu befragen. § 136 StPO normiert das Aussageverweigerungsrecht. Es ist das Recht eines Beschuldigten, im Strafverfahren bzw. im Ordnungswidrigkeitenverfahren keine Angaben zu dem zur Last gelegten Sachverhalt machen zu müssen. Er ist ferner darüber zu belehren, dass er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann. Verstöße der Strafverfolgungsbehörden gegen diese Vorschriften können zu einem Beweisverwertungsverbot führen.

Akteneinsicht, § 147 StPO

Das Recht auf Akteneinsicht bildet eine wichtige Grundlage für die Verteidigung eines Mandanten. Der Strafverteidiger kann den Beschuldigten nur wirksam verteidigen, wenn er die dem Beschuldigten zur Last gelegten Umstände kennt. Für den Strafverteidiger ist die Kenntnis der Akte Grundvoraussetzung für die Erarbeitung einer geeigneten Verteidigungsstrategie. Dies setzt die Kenntnis des Inhalts der Strafakte voraus. Deshalb ist das Akteneinsichtsrecht des § 147 StPO ein Kernstück der Verteidigung, das den Grundsätzen des Rechts auf rechtliches Gehör und des fairen Verfahrens entspringt.

Beweisanträge

Die Beweisaufnahme im Strafprozess ist in § 244 StPO geregelt. Nach § 244 Abs. 2 StPO erhebt das Gericht von Amts wegen alle zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Beweise (sog. Untersuchungsgrundsatz). Daneben können die Beteiligten (u.a. Angeklagter und Verteidiger) auch Beweisanträge stellen. Ein Beweisantrag liegt nur vor, wenn eine bestimmte Beweisbehauptung und ein bestimmtes Beweismittel benannt wird. Ein in der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag darf nur abgelehnt werden, wenn ein im Gesetz vorgesehener Ablehnungsgrund vorliegt. Ein Beweisantrag ist in der Hauptverhandlung mündlich zu stellen und zu begründen. Er muss in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommen werden.