Tax Criminal Law

One of the main focus of our law firm is the specialization in the area of tax criminal law.

We defend our clients in cases of tax criminal proceedings and also in minor cases. We are mainly concerned in helping our clients in all phases of the ongoing investigations.
We help our clients to handle the investigative proceedings as well as the subsequent court proceedings.
Another important part of our work is the self-disclosure in cases of tax evasion. In such cases, our team of specialist is experienced in advising the clients and handling fast for them to avoid any criminal liabilities.
In all cases, our law firm represents the interests of private individuals as well as enterprises in judicial matters.
In the legal representation of companies, our team is specialized in the defense against government sanctions.

Selbstanzeige nach § 371 AO

Bereits durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom 28.04.2011 hat der Gesetzgeber die Regelungen für eine Selbstanzeige, deren Ziel die strafbefreiende Wirkung bzw. das Absehen von einer Strafverfolgung ist, deutlich verschärft. Mit dem Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung sind die strafbefreiende Selbstanzeige sowie die Möglichkeit des Absehens von Verfolgung in besonderen Fällen dem Grunde nach erhalten geblieben. Allerdings wurden die Hürden für ein wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO sowie für das Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen nach § 398a AO deutlich angehoben.

Nach § 371 Abs. 1 AO wird wegen Steuerhinterziehung nicht nach § 370 AO bestraft, wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.

In § 371 Abs. 2 AO sind die sog. Sperrwirkungstatbestände normiert. Straffreiheit tritt nicht ein,

  1. wenn bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des § 370 Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung, oder dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung, oder ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b des Umsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat oder
  2. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,
  3. die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25 000 Euro je Tat übersteigt, oder
  4. ein in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 genannter besonders schwerer Fall vorliegt.

Der Ausschluss der Straffreiheit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c hindert nicht die Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart.

Von besonderer Bedeutung bei Selbstanzeigen in Unternehmen ist die Einfügung von Absatz 2a in § 371 AO. Mit der Neuregelung nach dem Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung tritt, soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, Straffreiheit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Nr. 3 AO bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Der Ausschluss der Selbstanzeige in Folge einer Tatentdeckung nach § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO gilt nicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde. Die vorgenannten Regeln in den Sätze 1 und 2 von Abs. 2a gelten nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen. Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Kalenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, nicht erforderlich.

Bisher machte § 371 Abs. 3 AO die Straffreiheit durch Selbstanzeige für den Fall, dass Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt sind, von der Nachzahlung der zu Gunsten des Beteiligten hinterzogenen Steuer innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist abhängig. Mit der Neuregelung von § 371 Abs. 3 AO erstreckt der Gesetzgeber die Nachzahlungspflicht zur Straffreierlangung auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden.

Entdeckungsrisiken einer Steuerhinterziehung

Der Gesetzgeber gibt der Finanzverwaltung insb. in der Abgabenordnung, aber auch in diversen Einzelgesetzen, in internationalen Vereinbarungen (vgl. Art. 26 des OECD-Musterabkommens) und in verschiedenen Verwaltungsanweisungen zahlreiche Möglichkeiten zur Beschaffung von Informationen. Daneben erhält die Finanzbehörde Informationen, ohne dass diese von ihr angefordert wurden. Im Folgenden werden nur einige wenige Entdeckungsrisiken einer Steuerhinterziehung bzw. Überprüfungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung dargestellt:

1. Außenprüfung

Häufig nimmt die Steuerfahndung die Ermittlungstätigkeit auf, wenn sie von dem Betriebsprüfer im Rahmen einer Betriebsprüfung bei dem Steuerpflichtigen von dem Verdacht einer Steuerhinterziehung Kenntnis erlangt. Der Betriebsprüfer ist gem. § 10 Abs. 1 S. 1 BpO verpflichtet, die zuständige Buß- und Strafsachenstelle zu unterrichten, wenn sich während einer Außenprüfung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat (§ 369 AO) bzw. eine einer Steuerstraftat gleichgestellten Straftat (vgl. Nr. 14 AStBV) ergeben. Ein Tatverdacht beim Betriebsprüfer kann insbesondere aufgrund folgender Feststellungen begründet sein:

  1. Differenzen beim Rohgewinnaufschlag zu Werten der Richtsatzsammlung und zu den Vorjahren und zu Vergleichsbetrieben
  2. nicht gebuchte Betriebseinnahmen
  3. nicht gebuchte Betriebsausgaben wie Wareneinkäufe, Kosten, Löhne, wenn damit zusammenhängende Betriebseinnahmen nicht erklärt werden
  4. nicht bilanzierte Forderungen
  5. nicht vorlegbare Registrierkassenstreifen (insb. in der Gastronomie) oder Bankbelege
  6. nicht erklärbare Geldverwendungen
  7. Vermögenszuwächse, die vom Steuerpflichtigen beispielsweise mit Spielbankgewinnen, Darlehen von Verwandten oder ausländischen Personen erklärt werden
  8. fingierte oder gefälschte Ausgabenbelege (hier kommt das Problem der Urkundenfälschung dazu – die Staatsanwaltschaft ermittelt) bzw. Eingangsrechnungen und Eigenbelege über in Wirklichkeit nicht oder nicht in der angegebenen Höhe oder nicht für den angegebenen Zweck entstandene Betriebsausgaben
  9. zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreichende ungebundene Privatentnahmen, wenn der Steuerpflichtige ein nur geringes Einkommen in der Steuererklärung anführt, dennoch privat ein Luxusauto, wie z.B. einen Ferrari oder Lamborghini fährt
  10. zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuerabzüge
  11. lohnsteuerlich nicht erfasste Arbeitskräfte
  12. Verstoß gegen die lohnsteuerlichen Pauschalierungsvorschriften bei geringfügig Beschäftigten
  13. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
  14. Vor- und Rückdatierung von Verträgen (insb. von Mietverträgen)
  15. schwere Mängel in der Kassenführung (insb. in der Gastronomie)
  16. Vereinnahmung von betrieblichen Schecks auf Privatkonten
  17. Verstoß gegen die Kontenwahrheit nach § 154 Abs. 1 AO.

2. Betriebsprüfung bei einem Geschäftspartner

Findet bei einem Geschäftspartner eine Außenprüfung oder wegen Steuerdelikten eine Steuerfahndungsprüfung oder wegen anderer als Steuerdelikte, insb. Betrugsdelikten (§§ 263 ff. StGB), Schmiergeldzahlung, Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB), Konkursstraftaten (§§ 283 ff. StGB), illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer (§§ 19 Abs. 1 S. 6, 229 Abs. 1 Nr. 2, 3 AFG), polizeiliche oder staatsanwaltliche Ermittlungen statt, können Querverbindungen zu anderen Steuerpflichtigen aufgedeckt werden.

3. Überprüfung von Baustellen, Gaststätten u.a.

In der Baubranche als auch im Gaststättengewerbe ermittelt die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung wegen illegaler Beschäftigung von Ausländern, Lohndumping, Leistungsmißbrauch und Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Die Beschäftigten der FKS führen anlassbezogene und verdachtsunabhängige Prüfungen durch.

4. Mitteilungspflicht nach § 116 AO

§ 116 Abs. 1 AO verpflichtet Gerichte und Behörden, die Finanzbehörden über Tatsachen zu informieren, die den Verdacht einer Steuerstraftat begründen, sofern die Tatsachen dienstlich in Erfahrung gebracht worden sind.

5. Common Reporting Standard – CRS

Mehr als 90 Staaten und Gebiete haben sich darauf verständigt, durch gegenseitigen Informationsaustausch über Finanzkonten eine effektive Besteuerung sicherzustellen. Hierzu wurde ein einheitliches Verfahren – der Common Reporting Standard – CRS – entwickelt. Die EU-Zinsrichtlinie, deren Vereinbarungen sich auch einige Drittstaaten und abhängige/assoziierte Gebiete angeschlossen hatten, hat eine gewisse Vorreiterrolle gespielt. Im CRS-Verfahren wurde in erster Linie der Zinsbegriff erweitert und der Bereich der zu meldenden natürlichen Personen und Zusammenschlüsse der natürlichen Personen um juristische Personen/Rechtsträger ergänzt. Außerdem hat sich der Kreis der teilnehmenden Staaten erheblich vergrößert. Des Weiteren wurden die Sorgfaltspflichten der meldenden Finanzinstitute enger gefasst und detaillierter beschrieben. Die EU-Zinsrichtlinie wurde zwischenzeitlich - am 10. November 2015 – aufgehoben und gilt grundsätzlich letztmalig für den Meldezeitraum 2015, während CRS erstmalig mit dem Meldezeitraum 2016 beginnt. Einige CRS-Teilnehmerstaaten beginnen jedoch erst mit dem Meldejahr 2017.

Einwirkungsmöglichkeiten auf eine Durchsuchung

Die Möglichkeiten, auf eine Durchsuchung einzuwirken, sind gering. Die nachfolgend angeführten Verhaltensempfehlungen stellen zugleich die Möglichkeit dar, auf die Durchsuchung einzuwirken.

  1. Zunächst ist der Durchsuchungsbeschluß daraufhin zu überprüfen, ob eine Durchsuchung gem. § 102 StPO als Verdächtiger oder nach § 103 StPO als Durchsuchung bei einer anderen Person erfolgt. Dies müssen die Durchsuchungsbeamten vor Beginn der Durchsuchungsmaßnahmen klarstellen.
  2. Der Beschuldigte hat ein Recht auf Schweigen. Hiervon muss er Gebrauch machen.
  3. Der Beschuldigte hat einen Anspruch auf ein Telefonat mit einem Verteidiger.
  4. Der Durchsuchungsbeschluß sollte auf folgendes überprüft werden:
    a) Ist der Beschluss nicht älter als 6 Monate?
    b) Sind im Beschluss Tatverdacht, Tatzeiträume und aufzufindende Gegenstände konkret bezeichnet?
    Fehlt es hieran, so ist der Beschluss unwirksam.
  5. Der Beschuldigte sollte generell der Durchsuchungsmaßnahme widersprechen und den Widerspruch protokollieren lassen.
  6. Der Beschuldigte sollte einer Beschlagnahme widersprechen, d.h. im Protokoll muss angeführt werden, dass die Unterlagen beschlagnahmt werden.
  7. Der Beschuldigte braucht das Protokoll nicht zu unterzeichnen.
  8. Wird eine Durchsuchung wegen „Gefahr im Verzug“ durchgeführt, bedarf es einer Begründung durch Tatsachen. Der Beschuldigte sollte deshalb verlangen, dass ihm die konkreten Gründe der Durchsuchung sowie die besondere Eilbedürftigkeit genannt werden. Werden keine oder aus Sicht des Beschuldigten unzureichende Gründe vorgebracht, so sollte der Durchsuchung widersprochen werden. Die Aufforderung zur Nennung der Begründung sowie die gegebene Antwort sollten im Protokoll festgehalten werden.
  9. Ablauf der Durchsuchung
    Der Beschuldigte sollte im Falle der Durchsuchung jegliche Eskalation vermeiden. Er kann die Durchsuchung der Räume und Beschlagnahme von Unterlagen nicht verhindern.
  10. Sicherstellungsverzeichnis
    Die beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände müssen im Sicherstellungsverzeichnis genau aufgelistet werden. Dieses hat der Beschuldigte auf Richtigkeit hin zu überprüfen. Er muss ferner darauf achten, dass er lesbare Durchschriften des Sicherstellungsverzeichnisses erhält.
  11. Protokoll
    Der Beschuldigte hat vor der Unterzeichnung des Protokolls darauf zu achten, dass seine Einwände festgehalten wurden und insbesondere sein Widerspruch gegen die Durchsuchung. Für diese Erklärungen werden in der Regel Textbausteine angekreuzt. Diese sollte man in Ruhe durchlesen.
  12. Schließlich sollte sich der Beschuldigte die Namen und Telefonnummern des oder der verantwortlichen Beamten/Staatsanwälte gegeben lassen.

Domizilgesellschaften

Unter einer Domizilgesellschaft versteht man im Steuerrecht eine Gesellschaft, die ihren statutarischen Sitz im Ausland hat und sich nicht eigenwirtschaftlich betätigt. In ihrem Sitzstaat, in dessen Handelsregister sie eingetragen sind, unterliegen sie oft keiner oder nur einer niedrigen Besteuerung. Domizilgesellschaften zeichnen sich dadurch aus, dass sie bei einem Treuhänder, Repräsentanten oder Angehörigen des Verwaltungsrats, der eine Vielzahl von Gesellschaften dieser Art unter einer Adresse und einer Telefonnummer vertritt, domilizieren. Damit verfolgen Domizilgesellschaften den Zweck, die hinter ihnen stehenden Personen und damit die tatsächlichen Zahlungsempfänger anonym zu halten. Sie sind sog. zwischengeschaltete Gesellschaften, weil sie vertragliche Leistungen aufgrund fehlender eigener wirtschaftlicher Betätigung gar nicht erbringen können bzw. weil sie aus anderen Gründen die erteilten Aufträge und erhaltenen Gelder an Dritte weiterleiten.

Verdeckte Gewinnausschüttung, § 8 Abs. 3 S. 2 KStG

Die verdeckte Gewinnausschüttung (sog. vGA) wird in § 8 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) erwähnt. Danach ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. Nach Satz 2 dieser Vorschrift mindern vGA das Einkommen nicht. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist eine vGA eine Zuwendung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Zuwendungen einer Person, die nicht Gesellschafter ist, nicht gewährt hätte. Darunter sind insbesondere unangemessene, einem Fremdvergleich nicht standhaltende Vermögensvorteile zu Gunsten der Gesellschafter zu verstehen, welche den Gewinn der Gesellschaft gemindert haben und mit deren Hilfe steuerlich unbeachtliche Gewinnverwendungen in steuerwirksame Betriebsausgaben transferiert werden sollten. § 8 Abs. 3 KStG stellt klar, dass die bloße Verwendung von Gewinnen nicht zur Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage führen kann.

Verrechnungspreise

Verbundene nationale und internationale Unternehmen rechnen interne Transaktionen über so genannte Verrechnungspreise ab. Verrechnungspreise sind die Wertansätze, die von Unternehmen, die international verbunden sind, für erbrachte Leistungen angerechnet werden. Insbesondere die Kalkulation dieser Preise liefert wichtige Anhaltspunkte für die Beurteilung der Angemessenheit der Gewinnverteilung bei verbundenen Unternehmen. Alle Unternehmen, die grenzüberschreitende Geschäftsverbindungen mit nahestehenden Unternehmen (d.h. ausländische Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaft) durchführen, sind nunmehr verpflichtet, nach Aufforderung der Finanzverwaltung innerhalb von 60 Tagen geeignete Aufzeichnungen und Dokumentationsunterlagen vorzulegen, welche die Basis ihrer Geschäftsbeziehungen darstellen (§ 90 Abs. 3 AO).

Umfangsverfahren

Als Umfangsverfahren sind solche Ermittlungsverfahren zu betrachten, die durch eine längere Ermittlungsdauer gekennzeichnet sind und den für durchschnittliche Ermittlungsverfahren aufzuwendenden Einsatz an personellen und sachlichen Mitteln bei den Ermittlungsbehörden (Polizei, Finanzbehörde und Staatsanwaltschaft) nicht unerheblich übersteigen. Indikatoren für Umfangsverfahren sind beispielsweise die Vielzahl der zu verfolgenden Straftaten, der Tatverdächtigen, der Geschädigten bzw. der Umfang der auszuwertenden Beweismittel. Umfangsverfahren werden üblicherweise in Ermittlungsgruppen abgearbeitet.

Berufsverbot

Der Begriff des Berufsverbots bezeichnet eine gesetzliche Folge oder Maßregel der Besserung und Sicherung aus der Verurteilung wegen einer Straftat. Als Maßregelanordnung wird das Berufsverbot nach § 70 Abs. 1 StGB verhängt, wenn sich die rechtswidrige Tat als Missbrauch der Berufs- und/oder Gewerbefreiheit darstellt. Voraussetzung der Anordnung ist nach §§ 70, 62 StGB neben dem Missbrauch eine Wiederholungsgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit des Berufsverbotes.

Nach § 5 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO kann die Approbation zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn sich ein Arzt eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des Arztberufs ergibt.

Das Berufsverbot tritt als gesetzliche Folge stets ein, sofern die Verurteilung wegen eines Insolvenzdeliktes (§§ 283 - 283d StGB) erfolgt. Die Geschäftsführung einer GmbH ist dann für fünf Jahre untersagt.

Eintrag in das Gewerbezentralregister

Das Gewerbezentralregister (GZR) wird beim deutschen Bundesamt für Justiz als besondere Abteilung des Bundeszentralregisters geführt. Das Gewerbezentralregister enthält Verwaltungsentscheidungen wie z.B. Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnissen, Konzessionen sowie Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens, Bußgeldentscheidungen wegen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Ordnungswidrigkeiten sowie bestimmte rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen gegen Gewerbetreibende. Im Rahmen von Zuverlässigkeitsprüfungen werden regelmäßig von den Ämtern Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister verlangt.

Gewerbeuntersagung

Die Ausübung eines selbstständigen Gewerbes kann untersagt werden, wenn die für den Betrieb des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nicht gegeben ist und eine Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist (§ 35 GewO). Als unzuverlässig ist anzusehen, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig (Zukunftsprognose) ordnungsgemäß zu betreiben.

Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP)

Die Luftsicherheitsbehörde hat zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) die Zuverlässigkeit zu überprüfen von Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zutritt zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Flugplatzgeländes im Sinne von § 8 LuftSiG gewährt werden soll, von Personen, die nach § 5 Abs. 5 LuftSiG als Beliehene eingesetzt oder sonst als Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, des Flugsicherungsunternehmens sowie der Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen und Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, das aufgrund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat, eingesetzt werden sollen, von Luftfahrer, wenn sie gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 - 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) berechtigt sind, Motorflugzeuge, Hubschrauber, Luftschiffe oder Motorsegler zu führen. Regelungen zur Zuverlässigkeitsüberprüfung enthalten neben § 7 LuftSiG die Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV), sowie die Verordnung (EU) Nr. 2015/1998. Die Überprüfung erfolgt dabei auf Antrag des Betroffenen. Der Antragsteller ist verpflichtet, an seiner Überprüfung mitzuwirken. Falls bereits eine vergleichbare Überprüfung vorliegt, insbesondere eine Sicherheitsüberprüfung nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, entfällt die ZÜP. Zuverlässig in diesem Sinne ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Wird die Zuverlässigkeit festgestellt, erhält der Antragsteller eine amtliche Bestätigung darüber. Die Feststellung der Zuverlässigkeit gilt grundsätzlich fünf Jahre ab ihrer Bekanntmachung, wenn sie nicht vorher zurückgenommen oder widerrufen wird. Die Wiederholungsprüfung ist dann spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der ZÜP zu beantragen. Wird die Zuverlässigkeit hingegen verneint, kann ein erneuter Antrag auf Durchführung einer ZÜP grundsätzlich erst nach Ablauf von einem Jahr nach Mitteilung des letzten Überprüfungsergebnisses gestellt werden.

Selbstanzeige bei leichtfertiger Steuerverkürzung

Die Selbstanzeige nach § 371 AO verschafft dem Steuerpflichtigen, der eine Steuer ganz oder teilweise hinterzogen hat, durch Offenbarung seines Fehlverhaltens und Zahlung der Steuer, auch bei vollendeter Tat Straffreiheit (§ 371 Abs. 1 AO). Die Selbstanzeige führt nicht zur Strafbefreiung, wenn einer der sog. Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO vorliegt. Im Falle der Leichtfertigen Steuerhinterziehung eröffnet § 378 Abs. 3 AO die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so wird eine Geldbuße nicht festgesetzt, wenn der Täter die aus der Tat zu seinen Gunsten verkürzten Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.